Vorsteuer bereits vor Unternehmensgründung abziehbar
So hat es jedenfalls das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Geklagt hatte ein Gründungswilliger, der beabsichtigte, ein Einzelunternehmen im Bereich Handel mit Bauelementen zu gründen. Wie allgemein üblich und vernünftig, holte sich der Kläger im Vorfeld ein Existenzgründungsgutachten sowie rechtliche und steuerliche Beratung ein. Da die Banken bei der Finanzierung nicht mitspielten, platzte das Vorhaben letztendlich. Die in den angefallenen Rechnungen entstandene Umsatzsteuer machte der Kläger in seiner Steuererklärung als Vorsteuer geltend – zum Ärger des Finanzamtes. Deren Meinung war nämlich: ohne gewerbliche Tätigkeit keine Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer.
Das Gericht entschied letztendlich zugunsten des Klägers: eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei auch vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Endgültig bestätigt ist das Urteil aber noch nicht: aktuell befindet es sich zur Revision vor dem Bundesfinanzhof.
Quelle: haufe.de