Steueränderungen 2015 im Überblick
Einige wichtige Steueränderungen wurden zum 01.01.2015 eingeführt, davon sind verschiedene auch für Unternehmer sehr interessant.
Betriebsveranstaltungen
Bei Veranstaltungen wie Weihnachts- oder Sommerfeiern ändert sich die Regelung für die steuerliche Abzugsfähigkeit. Während bisher ab einer Summe von 110€ (brutto) pro Mitarbeiter Lohnsteuer fällig wurde (ja, auch wenn es sich um 111€ handelte musste für den Gesamtbetrag Steuern gezahlt werden), hat der Gesetzgeber entschieden, diese Freigrenze in einen Freibetrag umzuwandeln. Heißt: ab 1. Januar ist Lohnsteuer nur für den Teilbetrag oberhalb von 110€ zu zahlen.
Steuerbefreiungen für Mitarbeiter mit Familien
Zwei Neuerungen gibt es für Arbeitnehmer mit Familie: zum einen werden sie bis zu einem Betrag von jährlich 600€, welcher für die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen aufgewendet wird, steuerlich befreit. Zusätzlich steuerfrei sind Zahlungen an Dienstleister, welche ebenjene Leistungen vermitteln.
Finanzämter erhalten Zugriff auf Zolldaten
Die Prüfer des Finanzamts konnten bisher nicht genau erkennen, ob deklarierte Zölle und Einfuhrumsatzsteuer auch in der richtigen Höhe angegeben wurden. Dies ändert sich nun: ab erstem Januar erhalten sie Zugriff auf die sogenannten ATLAS-Daten des Zolls mit folgenden Informationen: Grunddaten der Zollbeteiligten, Ein- und Ausfuhrland, Bestimmungsland der Ware, Überlassungsdatum sowie den genauen Rechnungsbetrag.
Anrechnung ausländischer Steuern
Fallen das gesamte oder Teile der Einkünfte von Unternehmern im Ausland an, so muss auch die dortige Einkommenssteuer abgeführt werden. Diese konnte (bis zu einem Höchstbetrag) auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Somit wurde in der Regel nicht die ganze Steuerlast angerechnet und es kam zu einer Mehrbelastung. Dieser Misstand wurde mit folgender Änderung behoben:
- Es ist die Einkommensteuerlast in Deutschland mit den ausländischen Einkünften und ohne den ausländischen Einkünften zu ermitteln.
- Der Differenzbetrag darf auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Reisekosten und Verpflegung
Eine kleinere (und fragwürdige) Änderung gibt es im Rahmen der steuerfreien Verpflegungspauschale. Ab 1.1.2015 gilt auch die Bordverpflegung im Flugzeug als Mahlzeit, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Neu ist auch die Regelung, dass vom Arbeitgeber anlässlich einer Berufsreise gereichte Snacks und Brötchen eine Mahlzeit darstellen, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führen. Aha.
Eine sehr genaue Übersicht aller steuerlicher Neuregelungen mit Zahlen und Beispielen findet sich auf der Seite von Lexware.