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Category Archives: Recht

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Kassenführung – wann und wie?

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Kassenführung – wie oft muss ich das machen?

Viele Unternehmer – insbesondere von Kleinbetrieben – müssen sich täglich mit Quittungen und Bons herumschlagen. Denn es ist gesetzlich vorgeschrieben, täglich Kassenein- und -ausgaben festzuhalten. Fallen diese allerdings nur selten an und machen keinen großen Teil des Umsatzes aus, scheint eine tägliche Kassenkontrolle übertrieben. Wenn sich die Entwicklung des Kassenstands rekonstruieren lässt, kann die Buchung auch am folgenden Geschäftstag nachgeholt werden.

Was muss im Kassenbuch stehen?

Wichtig sind vor allem folgende Details zu jedem Geschäftsvorfall:

  • Gegenleistung
  • Inhalt des Geschäfts
  • Name oder Firma des Vertragspartner

Beim Verkauf von Waren geringen Wertes an viele, unbestimmbare Personen ist es nicht nötig, jedes Geschäft einzeln aufzuzeichnen (wie etwa im Einzelhandel). Wichtig ist vor allem: Änderungen müssen ersichtlich sein und dürfen den ursprünglichen Inhalt nicht unkenntlich machen.

Hilfsmittel zur Kassenführung

Es gibt verschiedene Werkzeuge, die einem die Kassenführung erleichtern können:

  • Kassenberichte (Anfangs- und Endbestände)
  • Computergefertigte Kassenbücher (etwa das Lexware Kassenbuch)
  • Registrierkassen, die automatisch Einnahmen und Ausgaben erfassen
  • PC-Kassensysteme (Vorteil: enorme Speicherfähigkeit!)

In der Regel sind alle Kassenbelege 10 Jahre lang aufzubewahren.

Für ein detailliertes Nachlesen geht es hier entlang.


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Neues Verbraucherrecht ab heute, 13.06.14 – was denn jetzt schon wieder?

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Ständig Änderungen. Wen betrifft es? Was sind die Folgen? Muss ich da mitmachen?

Kurz und knapp: es betrifft e-Shop-Betreiber.
Nicht den Einzelhändler.
Folgen? Die gesetzliche Regelung hat sich geändert.
Ich kann den Kunden aber vertraglich besser stellen.

Grob und knapp: jetzt muss ein Verbraucher die Ware, die er nicht behalten will (kein Gewährleistungsfall, sondern 14-tägiges Widerrufsrecht), auf eigene Kosten zurück schicken.

Eigentlich „pro“ Händler, der sonst mit vielen Retouren, auch noch auf seine Kosten, leben musste. Die Grenze war 40 Euro, darüber hinaus mußte der Kunde die Rücksendekosten selbst zahlen.

Aber: unsere Verbraucher sind verwöhnt. Wenn sie nicht kostenlos zurück geben können, kaufen sie oftmals erst gar nicht. Das kann auch schädlich für den Händler sein. Er hat die Wahl und kann die Rücksendung trotzdem weiterhin kostenlos anbieten. Große Anbieter wie z.B. Amazon machen lt. eigener Angaben von dem neuen Recht keinen Gebrauch.

Vielleicht noch gut zu wissen: die Inanspruchnahme des Widerrufsrechts muss genannt werden, mündlich oder schriftlich. Eine Begründung ist weiterhin nicht erforderlich, auch wenn manche Medien anderes behaupten. Nachzulesen hier.

Viele Grüße
Sabine Krieger